Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Anwendungsbereich
1.1
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten die
nachstehenden Allgemeinen Lieferbedingungen für sämtliche Verträge über die
Lieferung von Waren sowie für alle damit zusammenhängenden Leistungen des
Verkäufers im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Entgegenstehenden Bedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen,
wird ausdrücklich widersprochen.
Mit der Registrierung und Einrichtung eines Accounts erklären alle Kunden ihr
Einverständnis mit unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.2
Bei laufenden Geschäftsbeziehungen zwischen Kaufleuten gelten diese Bedingungen
auch dann als Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer nicht bei jedem einzelnen
Geschäft erneut auf ihre Geltung hinweist und der Käufer ihnen nicht
widerspricht.
1.3
Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten im Zweifel die jeweils aktuelle
Fassung der Incoterms.
2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1
Die in Katalogen, Verkaufsunterlagen sowie – soweit nicht ausdrücklich als
verbindlich gekennzeichnet – auf der Internetseite des Verkäufers enthaltenen
Angebote sind freibleibend und stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe
eines Angebots dar.
2.2
Bestellungen gelten als angenommen, wenn der Verkäufer sie in Textform
bestätigt oder unverzüglich nach Eingang ausführt. In diesem Fall gelten
Lieferschein oder Rechnung als Auftragsbestätigung.
Für kundenspezifische Kabelzuschnitte können Schnittkosten von bis zu 25,00 Euro anfallen, die vom jeweiligen Lieferanten berechnet und an den Kunden weiterverrechnet werden.
Vom Kunden ausdrücklich gewünschte Sonderbestellungen sowie daraus entstehende Vorfrachtkosten werden nach tatsächlichem Aufwand an den Kunden weiterberechnet.
2.3
Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen von Mitarbeitern des Verkäufers, die
über den Inhalt des in Textform geschlossenen Vertrages hinausgehen, bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit einer Bestätigung des Verkäufers in Textform. Hiervon
unberührt bleiben mündliche Erklärungen des Verkäufers selbst oder von
Personen, die zu seiner Vertretung berechtigt sind.
2.4
Werden dem Verkäufer nach Vertragsschluss Umstände bekannt, insbesondere
Zahlungsverzüge aus früheren Lieferungen, die nach pflichtgemäßem
unternehmerischem Ermessen darauf schließen lassen, dass die Erfüllung des
Kaufpreisanspruchs aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet
ist, stehen dem Verkäufer die Rechte aus § 321 BGB zu. Insbesondere kann der
Verkäufer dem Käufer eine angemessene Frist setzen und nach seiner Wahl
Zug-um-Zug-Zahlung oder geeignete Sicherheiten verlangen. Verweigert der Käufer
dies oder verstreicht die Frist erfolglos, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt.
2.5
Der Verkäufer ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn der Käufer seine
Zahlungen einstellt, zahlungsunfähig wird, selbst einen Insolvenzantrag stellt,
ein vorläufiges Insolvenzverfahren angeordnet wird, ein Insolvenzverfahren
eröffnet wird oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse
abgelehnt wird.
3. Datenschutz
Zur Durchführung und Anbahnung von Verträgen verarbeitet der Verkäufer die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Weitergehende Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf der Webseite des Verkäufers verfügbar.
Soweit diese Allgemeinen Lieferbedingungen Haftungsbeschränkungen enthalten, finden diese auf datenschutzrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen keine Anwendung.
4. Weitere Leistungen
Die Übernahme von Leistungen, die der Käufer gegenüber Dritten schuldet, insbesondere Beratungs-, Planungs- oder ähnliche Dienstleistungen, ist nicht Bestandteil des Vertrages, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Hat der Verkäufer bei der Installation komplexer Steuerungs- oder Netzwerksysteme im Baubereich (z. B. EIB-Systeme) die Planung oder Programmierung übernommen, ist der Käufer als Installateur verpflichtet, diese Vorgaben einzuhalten. Änderungen oder Abweichungen – auch geringfügiger Art – dürfen sowohl bei der Installation als auch bei späteren Wartungs- oder Reparaturarbeiten nur mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers vorgenommen werden.
Für Schäden, Kosten oder sonstige Aufwendungen, die auf eigenmächtige Abweichungen des Käufers von den Vorgaben des Verkäufers zurückzuführen sind, übernimmt der Verkäufer keine Haftung.
5. Lieferung der Ware, Gefahrenübergang, Zahlungsverzug und Ausfuhrvorschriften
5.1
Sofern in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes geregelt ist, erfolgt die
Lieferung „ab Werk“.
5.2
Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr auf den Käufer über. Wird die Ware
versendet oder ausgeliefert, geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe an den
Spediteur oder Frachtführer bzw. mit dem Verlassen der Betriebsstätte des
Verkäufers auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn die Auslieferung mit
Fahrzeugen des Verkäufers erfolgt oder die Lieferung unmittelbar von einem
Dritten vorgenommen wird (Streckengeschäft).
5.3
Auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers wird die Ware auf dessen Kosten
transportversichert.
5.4
Wird der Versand auf Wunsch des Käufers oder aus Gründen verzögert, die dieser
zu vertreten hat, erfolgt die Lagerung auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die
Mitteilung der Versandbereitschaft steht in diesem Fall dem Versand gleich. Die
Gefahr geht spätestens mit Eintritt des Annahme- oder Schuldnerverzugs auf den
Käufer über.
5.5
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
5.6
Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt sowie
bei allen nach Vertragsabschluss eintretenden und vom Verkäufer nicht zu
vertretenden Ereignissen, die die Lieferung wesentlich beeinträchtigen. Hierzu
zählen insbesondere Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen,
Verkehrsbehinderungen oder Cyberangriffe auf IT-Systeme. Dies gilt auch dann,
wenn solche Ereignisse bei Lieferanten oder Unterlieferanten des Verkäufers
eintreten.
Beginn und Ende derartiger Umstände wird der Verkäufer dem Käufer unverzüglich mitteilen.
Der Käufer kann vom Verkäufer eine Erklärung verlangen, ob dieser vom Vertrag zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird. Erfolgt keine unverzügliche Erklärung, ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn die genannten Hindernisse beim Käufer eintreten.
5.7
Bei Lieferverzug haftet der Verkäufer nur für eigenes Verschulden sowie für das
Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Auf Verlangen des Käufers tritt der
Verkäufer jedoch etwaige Ansprüche gegen seinen Vorlieferanten an den Käufer
ab.
5.8
Im Falle einer Lieferverzögerung hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers
innerhalb angemessener Frist mitzuteilen, ob er weiterhin auf Erfüllung des
Vertrages besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder
Schadensersatz statt der Leistung verlangt.
5.9
Der Export bestimmter Waren kann aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres
Verwendungszwecks oder ihres Bestimmungsortes genehmigungspflichtig sein. Der
Käufer wird darauf hingewiesen, dass nationale und internationale Export- und
Ausfuhrvorschriften, insbesondere die Exportkontrollvorschriften der
Europäischen Union, zu beachten sind.
5.10
Sämtliche Lieferungen erfolgen unter dem Vorbehalt geltender nationaler und
internationaler außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften, Embargos sowie
sonstiger gesetzlicher Verbote.
6. Verpackung
6.1
Verpackungen werden gesondert berechnet.
6.2
Soweit der Verkäufer zur Erfüllung seiner Rücknahme- und Entsorgungspflichten
nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein geeignetes
Entsorgungsunternehmen beauftragt, ist der Käufer verpflichtet, das
Verpackungsmaterial bereitzuhalten und an dieses zu übergeben.
Verzichtet der Käufer gegen Zahlung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht, hat er die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zuzuführen, das eine ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Entsorgung sicherstellt.
6.3
Mehrwegverpackungen werden dem Käufer ausschließlich leihweise überlassen.
Die Rückgabe ist dem Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung der Verpackung in Textform anzuzeigen. Gleichzeitig ist die Verpackung zur Abholung bereitzustellen.
Erfolgt dies nicht, ist der Verkäufer nach vorheriger Mahnung berechtigt, ab der dritten Woche eine Nutzungsgebühr in Höhe von 20 % des Anschaffungspreises pro Woche zu verlangen, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollständigen Anschaffungspreises. Alternativ kann der Verkäufer den Wert der Verpackung in Rechnung stellen. Dieser Betrag wird mit Zugang der Rechnung sofort fällig.
6.4
Kabeltrommeln, die im Eigentum der Kabeltrommel GmbH & Co. KG (KTG), Köln,
oder anderer Dritter stehen, werden im Namen und auf Rechnung der jeweiligen
Eigentümer sowie nach deren geltenden Überlassungsbedingungen geliefert.
Die entsprechenden Bedingungen können in den Geschäftsräumen des Verkäufers eingesehen, auf Anfrage zugesandt oder auf der Internetseite der KTG www.kabeltrommel.de/unsere-spulen/ueberlassungsbedingungen.html abgerufen werden.
Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass bei verspäteter Rückgabe Mietgebühren entstehen können, die – soweit sie auf den Käufer entfallen – von diesem zu tragen sind.
6.5
6.5 Für von der KTG hergestellte Kunststoffkabeltrommeln mit einem Durchmesser
von bis zu 600 mm gelten die Bestimmungen der KTG. Eine weitergehende
Rücknahmepflicht besteht nur, soweit dies gegenüber dem Käufer gemäß der
jeweils gültigen Verpackungsverordnung oder ab dem 01.01.2019 gemäß dem
Verpackungsgesetz erforderlich ist. In diesem Fall findet Ziffer 6.2 Satz 1
entsprechende Anwendung.
7. Preise und Zahlungsbedingungen
7.1
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
7.2
Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Erhalt der Ware und
Rechnung ohne Abzug fällig. Gleiches gilt für Reparaturrechnungen.
7.3
Der Verkäufer akzeptiert nur nach vorheriger Vereinbarung diskontfähige Wechsel
zur Zahlung. Gutschriften über Wechsel oder Schecks erfolgen vorbehaltlich des
tatsächlichen Eingangs, abzüglich der Einlösungsgebühren, mit Wertstellung des
Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
7.4
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere ist der
Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem
Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40 EUR zu verlangen. Etwaige vereinbarte
Skonti entfallen, wenn der Käufer mit der Zahlung vorheriger Lieferungen in
Verzug ist.
7.5
Forderungen werden auch unabhängig von Laufzeiten oder gutgeschriebenen
Wechseln sofort fällig, wenn der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht
einhält oder Anzeichen bestehen, dass seine Zahlungsfähigkeit gefährdet ist. In
diesem Fall kann der Verkäufer weitere Lieferungen von einer Zug-um-Zug-Zahlung
oder entsprechenden Sicherheiten abhängig machen.
7.6
Bei Zahlungsverzug kann der Verkäufer eine bestehende Einzugsermächtigung
widerrufen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Zahlung verlangen. Der
Käufer kann diese Maßnahme durch Stellung entsprechender Sicherheiten in Höhe
der ausstehenden Zahlungen abwenden.
7.7
Der Käufer darf Zahlungen nicht verweigern oder zurückhalten, wenn er bei
Vertragsabschluss Kenntnis von einem Mangel hatte oder diesen grob fahrlässig
nicht erkannt hat, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen. Zahlungen dürfen nur
in angemessenem Umfang wegen Mängeln einbehalten werden.
7.8
Eine Aufrechnung ist dem Käufer nur gestattet, wenn seine Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie aus demselben
Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer stammen oder ihm ein gesetzliches
Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB zusteht.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des
Verkäufers. Bei laufender Geschäftsbeziehung gilt der Eigentumsvorbehalt für
alle Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, bis
alle Forderungen gegen den Käufer, einschließlich der künftig entstehenden
Forderungen sowie aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen,
beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch, wenn einzelne oder alle
Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen und der Saldo
festgestellt und anerkannt wurde. Dies gilt nicht für Bar- oder Vorkassengeschäfte.
Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware berechtigt, der
Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2
Verarbeitet der Käufer die Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache,
geschieht dies für den Verkäufer, ohne dass daraus Pflichten für den Verkäufer
entstehen. Das Eigentum an der neuen Sache geht in diesem Fall auf den
Verkäufer über.
Wird die Vorbehaltsware mit Ware verarbeitet, die nicht dem Verkäufer gehört,
erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltsware zum Wert der fremden Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
Verbindet, vermischt oder
vermengt der Käufer die Vorbehaltsware mit fremder Ware gemäß §§ 947, 948 BGB,
so entsteht Miteigentum des Verkäufers nach den gesetzlichen Vorschriften.
Erwirbt der Käufer durch diese Verbindung, Vermischung oder Vermengung
Alleineigentum an der neuen Sache, überträgt er bereits jetzt Miteigentum an
den Verkäufer im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen
Ware zum Zeitpunkt der Verbindung.
Der Käufer ist in allen Fällen verpflichtet, die Sache, die im Eigentum oder
Miteigentum des Verkäufers steht und weiterhin als Vorbehaltsware gilt, unentgeltlich
sicher aufzubewahren.
8.3
Der Käufer tritt Forderungen aus Weiterveräußerung von Vorbehaltsware bereits
jetzt an den Verkäufer ab, in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
einschließlich aller Nebenrechte und Rang vor dem Rest. Bei Miteigentum gilt
die Abtretung anteilig.
8.4
Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff oder
Luftfahrzeug Dritter eingebaut, tritt der Käufer bereits jetzt die daraus
resultierenden abtretbaren Vergütungsansprüche an den Verkäufer ab,
einschließlich der Möglichkeit, eine Sicherungshypothek einzuräumen mit Rang
vor dem Rest. Ziffer 8.3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
8.5
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr weiterzuveräußern, zu verwenden oder einzubauen, mit der
Maßgabe, dass die daraus entstehenden Forderungen gemäß Ziffer 8.3 bzw.
8.4 im Voraus auf den Verkäufer übergehen.
Andere Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, sind nicht zulässig.
Eine Abtretung im Rahmen eines Factoring ist nur zulässig, wenn der Käufer den Verkäufer hierüber informiert und dabei die Factoring-Bank sowie die dort geführten Konten offenlegt. Zudem ist die Abtretung nur zulässig, wenn der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderungen des Verkäufers übersteigt.
Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6
Der Verkäufer ermächtigt den Käufer, unter Vorbehalt des Widerrufs, die gemäß
Ziffer 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden
einzuziehen. Der Verkäufer wird von seinem eigenen Einziehungsrecht nur
Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen – auch
gegenüber Dritten – nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet erscheint.
Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen
Forderungen zu benennen und über die Abtretung zu informieren; der Verkäufer
ist berechtigt, die Abtretung den Schuldnern auch selbst anzuzeigen.
8.7
Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich über jede Zwangsvollstreckung Dritter
in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen zu informieren und
die hierfür erforderlichen Unterlagen zur Einlegung eines Widerspruchs zu
übergeben.
8.8
Bei Zahlungseinstellung des Käufers oder Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen erlöschen das Recht des Käufers zur
Weiterveräußerung, Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware sowie die
Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Gleiches gilt im Falle
eines Scheck- oder Wechselprotests. Etwaige zwingende Rechte des
Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9
Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, kann der Verkäufer auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
8.10
Der Wert der Vorbehaltsware entspricht dem Bruttorechnungsbetrag des
Verkäufers.
9. Gewährleistung und Haftung
9.1
Der Käufer muss die gelieferte Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit
prüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort in Textform zu rügen. Später
auftretende Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Mängelanzeige, gilt die Ware als
genehmigt und Mängelrechte entfallen. § 377 HGB bleibt bei Handelsgeschäften
unberührt.
9.2
Bei Einbau oder Anbringung der Ware muss der Käufer bereits bei Wareneingang
prüfen, ob die Ware für den vorgesehenen Zweck geeignet ist, und Mängel in
Textform gegenüber dem Verkäufer anzeigen, soweit eine Prüfung zumutbar ist.
Zeigt er Mängel nicht rechtzeitig an, gilt die Ware insoweit als genehmigt. In
diesem Fall stehen dem Käufer Mängelrechte hinsichtlich dieser Mängel nicht zu.
Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB
unberührt.
9.3
Unterlässt der Käufer die Prüfung der relevanten Eigenschaften vor Einbau oder
Anbringung, handelt er grob fahrlässig. Mängelrechte bestehen nur bei
arglistigem Verschweigen durch den Verkäufer oder bei garantierter
Beschaffenheit.
9.4
Stellt der Käufer Mängel fest, muss er die beanstandete Ware oder Muster dem
Verkäufer zur Prüfung bereitstellen und eine Überprüfung ermöglichen. Bis zum
Abschluss der Prüfung darf die Ware nicht weiterverarbeitet oder verkauft
werden. Verweigert der Käufer die Prüfung, entfällt die Gewährleistung.
9.5
Bei berechtigten Beanstandungen entscheidet der Verkäufer über Art der
Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung). Schlägt die Nacherfüllung
fehl oder wird sie nicht durchgeführt, kann der Käufer – zusätzlich zu
Schadenersatzansprüchen nach Abschnitt 10 – Minderung oder Rücktritt verlangen,
wenn der Mangel nicht geringfügig ist.
9.6
Wurde mangelhafte Ware eingebaut oder angebracht, kann der Käufer vom Verkäufer
gemäß § 439 Abs. 3 BGB nur die Kosten für Entfernen und Wiedereinbau
identischer Produkte ersetzt verlangen, soweit die Vorgaben der Ziffern 9.7 und
9.8 erfüllt sind.
9.7
Erforderlich im Sinne von § 439 Abs. 3 BGB sind nur solche Aus- und
Einbaukosten, die für den Ausbau und Einbau oder das Anbringen identischer
Produkte tatsächlich angefallen sind, marktüblich kalkuliert wurden und dem
Verkäufer vom Käufer mittels geeigneter Nachweise mindestens in Textform belegt
werden. Ein Anspruch des Käufers auf Vorschusszahlung für diese Kosten besteht
nicht. Es ist dem Käufer zudem nicht gestattet, Aufwendungsersatzansprüche für
Aus- und Einbaukosten einseitig mit Kaufpreisforderungen oder sonstigen
Zahlungsansprüchen des Verkäufers zu verrechnen, ohne dessen ausdrückliche
Zustimmung. Ziffer 7.8 bleibt hiervon unberührt. Kosten, die über die
notwendigen Aus- und Einbaukosten hinausgehen, insbesondere solche für
mangelbedingte Folgeschäden wie entgangenen Gewinn (einschließlich
kalkulatorischer Gewinnzuschläge), Betriebsausfall oder zusätzliche Kosten für
Ersatzbeschaffungen, gelten nicht als Aus- und Einbaukosten und sind daher im
Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 3 BGB nicht erstattungsfähig.
9.8
Übersteigen die Kosten der Nacherfüllung, einschließlich der vom Käufer geltend
gemachten Aufwendungen im Sinne von § 439 Abs. 3 BGB, ein angemessenes Maß –
insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der mangelfreien Ware und unter
Berücksichtigung der Bedeutung des Mangels – ist der Verkäufer berechtigt, die
Nacherfüllung sowie den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern.
9.9
Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der
Nacherfüllung entstehen – insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten – sind ausgeschlossen, soweit diese Kosten dadurch steigen, dass
die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers
oder als vertraglich vereinbart geliefert wurde. Dies gilt nicht, wenn die
Verbringung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.
9.10
Bei unberechtigten Mängelrügen ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die
dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen, sofern er erkannt hat oder infolge
Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorliegt und die Ursache der
beanstandeten Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.
9.11
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten ab
Ablieferung der Ware. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt,
insbesondere nach den Vorschriften des § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und für
Bauwerke bestimmte Sachen), § 438 Abs. 3 (arglistiges Verschweigen von
Mängeln), § 445b Abs. 1 (Rückgriffsanspruch bei Verbrauchern) und § 634a Abs. 1
Nr. 2 (Mängel bei Bauwerken) BGB.
9.12
Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 478 BGB bestehen nur, soweit die
Inanspruchnahme des Käufers berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang. Sie
bestehen nicht für Kulanzregelungen des Käufers, die ohne Abstimmung mit dem
Verkäufer erfolgt sind. Voraussetzung für Rückgriffsansprüche ist zudem die
Einhaltung der eigenen Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere der
Rügeobliegenheiten.
9.13
Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei Sachmängeln richtet
sich nach Abschnitt 10.
10. Allgemeine Haftungsbeschränkung
10.1
Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für
Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich solcher seines Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen, beruhen. Darüber hinaus haftet der Verkäufer für die
schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen
Vorschriften. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen
darf. Sofern dem Verkäufer kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, für Verträge
dieser Art typischen Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zu
Ungunsten des Käufers erfolgt hierdurch nicht. Die Haftung für Schäden aus der
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt, ebenso die
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.2
Weitere Schadensersatzansprüche, egal aus welchem Rechtsgrund, sind
ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der
Leistung.
10.3
Für grobes Verschulden sowie Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit gelten
die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
10.4
Für sonstige Mangelansprüche gelten die Verjährungsfristen der Ziffer 9.11.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz des Verkäufers.
11.2
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen
Geschäftsbedingungen ist, sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz
des Verkäufers. Der Verkäufer kann den Käufer auch vor jedem anderen Gericht
verklagen.
11.3
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das
UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
11.4
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen unberührt.
12
Online-Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur
Online-Streitbeilegung bereit:
https://ec.europa.eu/consumers/odr
Der Verkäufer ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
13
Batteriegesetz (BattG)
Batterien
dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt werden.
Verbraucher sind gesetzlich verpflichtet, gebrauchte Batterien
zurückzugeben. Diese können bei kommunalen Sammelstellen oder im Handel
abgegeben werden.
Das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne weist darauf hin, dass Batterien
nicht im Hausmüll entsorgt werden dürfen.
14
Elektro- und Elektronikgerätegesetz
(ElektroG)
Elektrogeräte dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt
werden.
Altgeräte können bei kommunalen Sammelstellen abgegeben werden.